Investitionsförderung
Allgemeine Informationen
Infolge des Ausschreibungsverfahrens durch das BMWFW im Jahre 2007 wurde die OeMAG Abwicklungsstelle für Ökostrom AG damit beauftragt, die Investitionsförderung gemäß § 24 ff Ökostromgesetz 2012 (alt § 13c Ökostromgesetz 2006) abzuwickeln.
Dazugehörig finden Sie die Förderrichtlinien für die Gewährung von Investitionszuschüssen gemäß §§ 24, 25, 26 und 27 Ökostromgesetz 2012, BGBl. I Nr. 75/2011, für die Errichtung von KWK-Anlagen auf der Basis von Ablauge, Kleinwasserkraftanlagen und mittleren Wasserkraftwerken sowie § 7 KWK-Gesetz zur Errichtung von KWK-Anlagen.
Den jeweils aktuellen Stand der rechtlichen Grundlagen finden Sie unter Gesetze und Regelwerk!
Die nachfolgende Textvorlage ist für die Ausfertigung der Bankgarantie zur Besicherung einer Akontozahlung zu verwenden:
- Textvorlage Bankgarantie zur Besicherung für Akontozahlungen (FRL 2012)
- Textvorlage Bankgarantie zur Besicherung für Akontozahlungen (FRL 2015-2020)
Nachfolgend finden Sie statistische Auswertungen zum Investitionszuschuss für Kleinwasserkraft:
Bitte beachten Sie, dass ein Antrag auf Investitionsförderung für Kleinwasserkraftanlagen (im Gegensatz zum Ansuchen auf Tarifförderung für Kleinwasserkraft) nicht über das Ticket-Sytem eingebracht werden kann!
Kontaktdaten
Ansprechpartner: Roland Bauer
Telefon: +43 5 787 66-10
E-Mail: investitionsfoerderung@oem-ag.at
Auszug aus dem Ökostromgesetz 2012
§ 24 (1) Auf Antrag kann eine Förderung einer Anlage gemäß § 25 bis § 27 in Form eines Investitionszuschusses erfolgen. Anträge auf Gewährung von Investitionszuschüssen sind nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse zu reihen und in der Reihenfolge ihres Einlangens zu behandeln.
§ 24 (2) Anträge auf Gewährung von Investitionszuschüssen sind vor dem Beginn der Errichtung oder Revitalisierung der Anlagen schriftlich bei der Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse einzubringen. Zusicherungen hinsichtlich der Gewährung von Investitionszuschüssen haben, soweit ein Anspruch auf Förderung besteht, im Einklang mit den beihilfenrechtlichen Bestimmungen des Unionsrechts zu erfolgen.
Kleinwasserkraftanlagen bis 10 MW gem. § 26 ÖSG 2012
Die Neuerrichtung sowie die Revitalisierung einer Kleinwasserkraftanlage kann durch Investitionszuschuss gefördert werden. Revitalisierungen sind dann förderfähig, wenn die Investitionen in Kleinwasserkraftanlagen zu einer Erhöhung des Regelarbeitsvermögens oder der Engpassleistung um mindestens 15% führen.
- Förderansuchen Kleinwasserkraft
- Informationsblatt Kleinwasserkraft (gemäß FRL 2018-2020)
- Informationsblatt Kleinwasserkraft (gemäß FRL 2015)
- Muster Wirtschaftlichkeitsrechnung Kleinwasserkraft Neuanlage (gemäß FRL 2018-2020)
- Muster Wirtschaftlichkeitsrechnung Kleinwasserkraft Revitalisierung (gemäß FRL 2018-2020)
- Muster Technischer Bericht Förderantrag
- Muster Leistungsgutachten Endabrechnung
- Endabrechnung Kleinwasserkraft (FRL 2010-2012)
- Endabrechnung Kleinwasserkraft (FRL 2015-2020)
Diese Vorlagen sind ein unverbindliches Service der OeMAG. Wir empfehlen diese Mustervorlagen zu verwenden und die Formeln und Berechnungen nach der Eingabe Ihrer Daten zu überprüfen.
Mittlere Wasserkraft über 10 bis 20 MW gem. § 27 ÖSG 2012
Weitere Informationen zu MWK-Anlagen (pdf):
- Förderansuchen Mittlere Wasserkraft
- Informationsblatt Mittlere Wasserkraft (gemäß FRL 2020)
- Informationsblatt Mittlere Wasserkraft (gemäß FRL 2015)
- Endabrechnung Mittlere Wasserkraft (FRL 2010 und FRL 2012)
- Endabrechnung Mittlere Wasserkraft (FRL 2015-2020)
- Muster Leistungsgutachten Endabrechnung
Diese Vorlagen sind ein unverbindliches Service der OeMAG zur Erstellung der Endabrechnung. Wir empfehlen diese Mustervorlagen zu verwenden und die Formeln und Berechnungen nach der Eingabe Ihrer Daten zu überprüfen.