EAG-Investitionszuschüsse
Die Einbringung eines Förderantrags erfolgt online über unsere Homepage unter Antragstellung.
Leitfaden - EAG Investitionszuschüsse WASSERKRAFT bis 2 MW
Leitfaden - EAG Investitionszuschüsse WASSERKRAFT über 2 MW bis 25 MW
Die Neuerrichtung oder Revitalisierung einer Wasserkraftanlage mit einer Engpassleistung bis einschließlich 25 MW (nach Revitalisierung) kann durch Investitionszuschuss gefördert werden.
Hinsichtlich der spezifischen Voraussetzungen für die Gewährung eines Investitionszuschusses, d.h.:
- der Höhe der zur Verfügung gestellten Fördermittel;
- der Termine zur Antragstellung (Fördercalls);
- der erforderlichen Unterlagen für eine erfolgreiche Förderungsbeantragung; sowie
- den sonstigen Modalitäten der Antragstellung und des Abwicklungsprozesses;
beachten Sie bitte die entsprechenden Bestimmungen im EAG sowie der EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom. Diese finden Sie unter Gesetze und Regelwerk.
Nachfolgend finden Sie auszugsweise einige wesentliche Informationen:
Förderanträge können ausschließlich zu den in der EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom festzulegenden Terminen eingebracht werden. Die Höhe der zur Verfügung gestellten Fördermittel sowie die maximalen Fördersätze werden ebenfalls mit der zitierten Verordnung festgelegt.
Investitionszuschüsse für Wasserkraftanlagen werden im Jahr 2023 in den nachfolgend dargestellten Fördercalls vergeben:
Technologie | Fördercalls | Fördermittel | Fördersätze |
Wasserkraftanlagen gemäß § 56a Abs. 1 EAG (Engpassleistung bis 2 MW) | Kategorie A und B: 23.3.2023 – 15.6.2023 | Kategorie A: 2 Mio. Euro Kategorie B: 2 Mio. Euro | Engpassleistung bis 100 kW: Engpassleistung über 100 kW bis 2 MW: |
Wasserkraftanlagen gemäß § 56a Abs. 1 EAG (Engpassleistung bis 2 MW) | Kategorie A und B: 21.6.2023 – 13.9.2023 | Kategorie A: 2 Mio. Euro Kategorie B: 4 Mio. Euro | Engpassleistung bis 100 kW: Engpassleistung über 100 kW bis 2 MW: |
Wasserkraftanlagen gemäß § 56a Abs. 1 EAG (Engpassleistung bis 2 MW) | Kategorie A und B: 20.9.2023 – 13.12.2023 | Kategorie A: 2 Mio. Euro Kategorie B: 2 Mio. Euro | Engpassleistung bis 100 kW: Engpassleistung über 100 kW bis 2 MW: |
Technologie | Fördercalls | Fördermittel | Fördersätze |
Wasserkraftanlagen gemäß § 56a Abs. 1a EAG (Engpassleistung über 2 MW bis 25 MW) | Kategorie A und B: 3.5.2023 – 15.11.2023 | Kategorie A und B gesamt: 1 Mio. Euro | Kategorie A: 1.440 Euro/kW |
Ergänzend ist nachfolgendes zu beachten:
- Die Höhe des Investitionszuschusses ist zusätzlich mit maximal 30% der Investitionskosten der unmittelbar für die Errichtung erforderlichen Kosten begrenzt.
- In jedem Fall darf der Investitionszuschuss nicht mehr als 45% bis 65% der umweltrelevanten Mehrkosten betragen. (Großunternehmen: 45%; mittlere Unternehmen: 55%, Kleinunternehmen: 65%). Die umweltrelevanten Mehrkosten werden anhand eines Vergleichs gemäß Art. 41 Abs. 6 lit. B AGVO als Differenz zwischen den förderfähigen Investitionskosten und einer ähnlichen, weniger umweltfreundlichen Investition (Referenzanlage) ermittelt.
- Bitte beachten Sie insbesondere, dass ein gültiger Förderantrag unbedingt vor Beginn der Arbeiten (entweder der Beginn der Bauarbeiten für die Investition oder die erste rechtsverbindliche Verpflichtung zur Bestellung von Anlagenteilen bzw. eine andere Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht) einzureichen ist. Wurden bereits Maßnahmen gesetzt, bevor ein gültiger Antrag eingereicht wurde, ist keine Förderung Ihres Projekts möglich!
- Etwaige für das eingereichte Projekt erforderliche erstinstanzliche Genehmigungen oder Anzeigen müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vorliegen und sind im Rahmen des Ansuchens vollständig zu übermitteln.
- Die Anlage muss entweder an das öffentliche Elektrizitätsnetz oder Bahnstromnetz angeschlossen sein und mit einem Lastprofilzähler ausgestattet sein. (unter bestimmten Voraussetzungen ist anstatt einem Lastprofilzähler ein intelligentes Messgerät ausreichend; bitte beachten Sie diesbezüglich den § 55 Abs. 1 EAG)
Informationen zur Antragstellung
Die Einbringung eines Förderantrags erfolgt jeweils online über unsere Homepage unter Antragstellung.
Bitte beachten Sie die Leitfäden und darin insbesondere das Antragsprozedere!
Leitfaden - EAG Investitionszuschüsse WASSERKRAFT bis 2 MW
Leitfaden - EAG Investitionszuschüsse WASSERKRAFT über 2 MW bis 25 MW
Förderanträge können ausschließlich über die von der OeMAG zur Verfügung gestellte elektronische Anwendung zu den in der EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom festgelegten Zeiträumen eingebracht werden. Eine Antragstellung via Fax, Post oder E-Mail ist nicht möglich.
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Ermittlung der Förderungshöhe
Bei den Investitionszuschüssen kommen folgende vier Fördergrenzen zur Anwendung:
- Leistungskriterium
- in EUR pro kW (Fördersatz gemäß Verordnung)
- Kostenkriterium
- in % der förderfähigen Kosten
- Höhe der benötigten Förderung (Selbstangabe!)
- in EUR
- Höhe der für das dargestellte Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung (z.B. Gemeinde, Bund, Land, EU). Diese Angabe hat die Gesamthöhe aller Förderungen zu umfassen, die Sie zur Umsetzung benötigen! (inklusive Investitionszuschuss über die OeMAG)
- Beihilfeintensität
- Die Investitionszuschüsse dürfen maximal 65% der beihilfefähigen Kosten (netto) für kleine Unternehmen, 55% für mittlere Unternehmen und 45% für große Unternehmen betragen.
- Beihilfefähige Kosten = Differenz zwischen förderfähigen Kosten der Anlage und den Kosten der Referenzanlage (weniger umweltfreundliche Technologie).
- Für die Berechnung der Kosten der Referenzanlage finden Sie hier eine Berechnungshilfe Referenzanlage für Wasserkraft (Excel-Datei).
Beispiel für die Ermittlung der Förderungshöhe für eine Wasserkraftanlage (Neubau)
- Leistung: 250 kW (gemäß Antragsunterlagen)
- Förderfähige Kosten: EUR 1.600.000 (gemäß Antragsunterlagen)
- Kosten der Referenzanlage: EUR 70.500 (gemäß Gutachten)
- Unternehmensgröße des Antragstellers: kleines Unternehmen (gemäß Antragsunterlagen)
Fördergrenzen Ergebnis Leistungskriterium
(Fördersatz 1.960,53 EUR/kW * 250 kW)
(Fördersatz gemäß Verordnung - linear interpoliert)EUR 490.133 Kostenkriterium
(max. 30%; EUR 1.600.000 * 0,3)EUR 480.000 Gesamthöhe der benötigten Förderungen
(Selbstangabe des Förderwerbers)EUR 500.000 Beihilfeintensität
(Beihilfefähige Kosten: EUR 1.600.000 – EUR 70.500 = EUR 1.529.500)
(max. 65% von EUR 1.529.500 = EUR 994.175)EUR 994.175 Maximale Förderhöhe (Gewährung) EUR 480.000 - Leistungskriterium
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Fördervertrag
Vertragserstellung: Sofern der Antrag positiv geprüft werden konnte, wird der Vertrag über die Gewährung eines Investitionszuschusses erstellt und Ihnen per E-Mail zugesendet.
Die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Gewährung von Investitionszuschüssen gemäß § 56a EAG (AVB-Wasserkraft) finden Sie unter Gesetze und Regelwerk.
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Inbetriebnahme und Endabrechnung
Die Anlage ist innerhalb von 36 Monaten nach Abschluss des Fördervertrages in Betrieb zu nehmen. Diese Frist kann einmal um bis zu zwölf Monate verlängert werden, wenn der Fördernehmer glaubhaft darlegt, dass die Ursachen für die nicht-fristgerechte Inbetriebnahme nicht in seinem Einflussbereich liegen.
Die Endabrechnung mit allen zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen müssen spätestens 24 Monate nach Ende der Frist für die Inbetriebnahme eingebracht werden. Diese Frist kann einmal um bis zu neun Monate verlängert werden. Die jedenfalls erforderlichen Unterlagen sind in § 13 Abs. 4 EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom bestimmt. Diese finden Sie unter Gesetze und Regelwerk. Bei Bedarf sind darüber hinaus weitere Unterlagen für die Beurteilung der Endabrechnung zu übermitteln.
Leitfaden - EAG Investitionszuschüsse WASSERKRAFT (Endabrechnung)
Endabrechnungsformular WASSERKRAFT(XLSX-Dokument)
MUSTER Leistungsgutachten Endabrechnung (DOCX-Dokument)
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Auszahlung des Investitionszuschusses
Sobald die eingereichten Endabrechnungsunterlagen geprüft wurden und alle Förder- und Auszahlungsvoraussetzungen erfüllt sind, erfolgt die Auszahlung des Investitionszuschusses auf die von Ihnen bekannt gegebene Bankverbindung. Weiters erhalten Sie eine Information über die erfolgte Endabrechnung per E-Mail.
Die Auszahlung kann gemäß § 13 Abs. 10 EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom 2023 alternativ auch nach folgendem Modus erfolgen:
- Teilzahlung in Höhe von 30% der gewährten Fördersumme nach Abschluss des Fördervertrags und Übermittlung nachfolgender Unterlagen
- Formloser Antrag über den Teilzahlungswunsch mit Angabe der Antragsnummer und der Bankverbindung (firmenmäßig gezeichnetes Schriftstück per E-Mail an office@eag-abwicklungsstelle.at)
- Übermittlung einer abstrakten Bankgarantie über 30% des Vertragswertes im Original per Post
- Mustertext abstrakte Bankgarantie (Word-Datei)
- Teilzahlung in Höhe von 40% der gewährten Fördersumme nach erfolgter Inbetriebnahme und Übermittlung nachfolgender Unterlagen:
- Formloser Antrag über den Teilzahlungswunsch mit Angabe der Antragsnummer und der Bankverbindung (firmenmäßig gezeichnetes Schriftstück per E-Mail an office@eag-abwicklungsstelle.at)
- Nachweis über die Inbetriebnahme und über die tatsächliche Energieeinspeisung in das öffentliche Netz oder das Bahnstromnetz
- Übermittlung einer abstrakten Bankgarantie über 40% des Vertragswertes im Original per Post
- Mustertext abstrakte Bankgarantie (Word-Datei)
- Restzahlung nach Abschluss der Endabrechnungsprüfung
- Teilzahlung in Höhe von 30% der gewährten Fördersumme nach Abschluss des Fördervertrags und Übermittlung nachfolgender Unterlagen