EAG-Investitionszuschüsse (bis 2023)

In vier Schritten zum Investitionszuschuss
  • In vier Schritten zum Investitionszuschuss 

    1) Ticketziehung & Fertigstellung Ihres Antrages

    • Ticketziehung bei geöffnetem Fördercall

    Grafische Hilfestellung für Agri-PV-Anlagen
    Informationsblatt: "Klassische" vs "Innovative PV-Anlagen"


    2) Fördervertrag

    • Vertragserstellung und Download des Vertrags
       

    3) Erfassung der Endabrechnung

    • Erfassung der Endabrechnung für Photovoltaikanlagen
    • Erfassung der Endabrechnung für Stromspeicher
    • Abschluss der Einreichung

    Leitfaden – Erfassung der Endabrechnung Investitionsförderung PV & SSP
    E-Control Portalabfrage - Ist meine Anlage in der Herkunftsnachweisdatenbank registriert?

    4) Auszahlung des Investitionszuschusses

    Weitere Informationen finden Sie ebenfalls auf der Website eag-abwicklungsstelle.at inkl. Suchfunktion (Lupe oben rechts).
     

  • 1) Ticketziehung & Fertigstellung Ihres Antrages 

    Beginn der Antragstellung: Anträge auf Gewährung von Investitionszuschüssen (gem. § 56 EAG idgF) für Photovoltaikanlagen und Stromspeicher können während eines geöffneten Fördercalls eingebracht werden.

    • Reihung der Anträge: Bitte beachten Sie, dass folgende Reihungskriterien für die Förderanträge (Photovoltaik und Stromspeicher) maßgeblich sind:
      • Kategorie A (0,01 - 10 kWp) und Kategorie B (> 10 - 20 kWp): Einreichzeitpunkt ("first-come-first-served"- bzw. Windhund-Prinzip)
      • Kategorie C (> 20 - 100 kWp) und Kategorie D (> 100 - 1.000 kWp): Förderbedarf in Euro/kWp und Einreichzeitpunkt

        Kategoriezuteilung (A, B, C oder D): Der Förderantrag wird automatisch anhand der Modulspitzenleistung in kWp im gezogenen Ticket einer Kategorie (A, B, C oder D) zugeordnet. Bei Erweiterung ihrer Photovoltaikanlage ziehen Sie bitte nur ein Ticket für die Modulspitzenleistung in kWp der Erweiterung.

    Einreichung Stromspeicher (Neuerrichtung)

    Das Ticket für Stromspeicher kann nur über den Förderantrag für die Photovoltaikanlage (Neuanlage oder Photovoltaik-Erweiterung) gezogen werden. Die Förderfähigkeit eines Speichers ist an den Antrag für die Photovoltaikanlage gebunden. Eine alleinige Förderung des Speichers ist nicht mehr möglich. Stromspeichererweiterungen sind nicht Gegenstand der Förderung. Gefördert werden maximal 50 kWh Nettokapazität (der Speicher darf größer 50 kWh errichtet werden, jedoch werden davon nur 50 kWh für die Förderung anerkannt).
    Weiters muss die eingereichte (nutzbare) Speicherkapazität mind. 0,5 kWh pro kWp installierter Engpassleistung betragen. Dies bezieht sich auf die angegebenen Engpassleistung im zugehörigen Antrag zur Photovoltaikanlage.

    Weitere Informationen finden Sie ebenfalls auf der Website eag-abwicklungsstelle.at inkl. Suchfunktion (Lupe oben rechts).
     

  • 2) Fördervertrag  

    Vertragserstellung: Sofern der Antrag positiv geprüft werden konnte, kann der Vertrag über die Gewährung eines Investitionszuschusses erstellt werden. Sie werden per E-Mail informiert, sobald der Vertrag zum Download bereitgestellt ist.  

    Download des Vertrags: Der Download kann nach der Erstellung des Vertrages durch den Einstieg in das elektronische Abwicklungssystem („Login“ mit Benutzer und Passwort) unter dem Punkt „Vertragsdokumente“ oder in der Förderantrags-Übersicht durchgeführt werden. Zum Download bereitgestellte Verträge müssen weder unterzeichnet noch retourniert werden.
     

  • 3) Erfassung der Endabrechnung  

    Der Fördernehmer ist verpflichtet, spätestens sechs Monate nach Ende der Frist für die Inbetriebnahme die von ihm erstellte Abrechnung des Vorhabens mit allen zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen einzureichen. Diese Frist kann einmal um bis zu sechs Monate verlängert werden.

    Da Förderanträge für Stromspeicher nur in Zusammenhang mit einem Antrag für eine PV-Anlage möglich sind, kann die Überprüfung der Endabrechnung erst dann erfolgen, wenn die Abrechnungsunterlagen für beide „Projektteile“ vollständig übermittelt wurden.

    Um die Endabrechnung zu Ihrem Antrag auf Investitionszuschuss gemäß § 56 EAG (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz) erfassen zu können, loggen Sie sich mit Ihrem Benutzer und Passwort ein. Das Antragssystem erreichen Sie über den Button "EAG-Investitionszuschüsse" ganz oben auf unserer Homepage.

    Leitfaden – Erfassung der Endabrechnung Investitionsförderung PV & SSP
    E-Control Portalabfrage - Ist meine Anlage in der Herkunftsnachweisdatenbank registriert?

     

  • 4) Auszahlung des Investitionszuschusses 

    Sobald Ihre Einreichung geprüft wurde und alle Förder- und Auszahlungsvoraussetzungen erfüllt sind, erfolgt die Auszahlung des Investitionszuschusses auf die von Ihnen bekannt gegebene Bankverbindung. Weiters erhalten Sie eine schriftliche Information auf die im Zuge der Endabrechnung angegebene E-Mail-Adresse.

    Da Förderanträge für Stromspeicher nur in Zusammenhang mit einem Antrag für eine PV-Anlage möglich sind, kann die Auszahlung erst dann erfolgen, wenn die Abrechnungsunterlagen für beide „Projektteile“ vollständig übermittelt und überprüft wurden.
     

  • Ermittlung der Förderungshöhe 

    (HINWEIS: Die Beispieldarstellung basiert auf der EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom für das Jahr 2023. Sobald die Verordnung für das Jahr 2024 vorliegt, werden entsprechende Änderungen vorgenommen.)

    Bei den Investitionszuschüssen kommen folgende vier Fördergrenzen zur Anwendung:

    • Leistungskriterium
      • in EUR pro kWp bzw. kWh (Fördersatz; Höchstwert bzw. angegebener Förderbedarf)
    •  Kostenkriterium
      • in % der förderfähigen Kosten
    •  Höhe der benötigten Förderung
      • in EUR
      • Höhe des für das dargestellte Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung (z.B. Gemeinde, Bund, Land, EU). Bitte erfassen Sie die Gesamthöhe des Förderbetrags (inklusive Förderung durch die OeMAG), den Sie zur Umsetzung benötigen! Diese Angabe beschränkt die maximale Förderhöhe Ihres Förderantrags.
    •  Beihilfeintensität
      • Die Investitionszuschüsse dürfen maximal 65% der beihilfefähigen Kosten (netto) für kleine Unternehmen, 55% für mittlere Unternehmen und 45% für große Unternehmen betragen.
      • Beihilfefähige Kosten = Differenz zwischen förderfähigen Kosten der Anlage und den Kosten der Referenzanlage (weniger umweltfreundliche Technologie). Bei Stromspeicher entfällt der Vergleich mit einer Referenzanlage.
      • Für die Berechnung der Kosten der Referenzanlage finden Sie hier eine Berechnungshilfe (Excel-Datei).
      • Gutachten für die Kosten der Referenzanlage

     
    Beispiel für eine Photovoltaikanlage

    • Leistung: 15 kWpeak (gemäß Angabe des Förderwerbers)
    • Förderfähige Kosten: EUR 15.000 (gemäß Angabe des Förderwerbers)
    • Kosten der Referenzanlage: EUR 6.810 (gemäß Gutachten)
    • Unternehmensgröße des Antragstellers: kleines Unternehmen (gemäß Angabe des Förderwerbers)
       
    FördergrenzeErgebnis
    Leistungskriterium
    (angegebener Förderbedarf 250 EUR/kWp * 15 kWpeak)
    EUR 3.750,00
    Kostenkriterium
    (max. 30%; EUR 15.000 * 0,3)
    EUR 4.500,00
    Höhe der benötigten Förderung
    (Angabe des Förderwerbers)
    EUR 5.000,00
    Beihilfeintensität
    (Beihilfefähige Kosten: EUR 15.000 – EUR 6.810 = EUR 8.190)
    (max. 65% von EUR 8.190 = EUR 5.323,50)

    EUR 5.323,50

    Maximale Förderhöhe (Gewährung)EUR 3.750,00

     

  • Datenschutzerklärung für die Investitionsförderung EAG 

    Datenverarbeitungszweck, Datenverantwortlichkeit, Rechtsgrundlagen und Datenübermittlung: Der Fördernehmer nimmt mit der Antragstellung zur Kenntnis, dass das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und die Abwicklungsstelle als gemeinsame Verantwortliche sämtliche im Zuge der Anbahnung und Abwicklung des Fördervertrags bekannt gewordenen Daten – soweit erforderlich – zur Erfüllung ihrer gesetzlich und behördlich erteilten Aufgaben zur Beurteilung des Vorliegens der Fördervoraussetzungen, zur Prüfung des Förderungszwecks gemäß § 1 EAG Investitionszuschüsseverordnung Strom und zur Vertragserfüllung ver¬arbeiten sowie diese Daten – zur Gänze oder teilweise – zur Erfüllung ihrer Aufgaben an ihre Gehilfen bzw. Auftragsverarbeiter iSd Datenschutz-Grundverordnung (EU) Nr. 2016/679 („DSGVO“), die Regelzonenführer (insbesondere die Austrian Power Grid AG), an die Österreichische Kontrollbank AG, an die smart technologies Management- Beratungs- und Beteiligungs¬gesellschaft m.b.H. und an im Einzelfall noch zu bestimmende Gutachter  zur weiteren Verarbeitung übermitteln.

    Die Abwicklungsstelle und das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie werden – soweit erforderlich – über die vom Antragsteller erteilten Auskünfte hinaus auch durch Rückfragen bei den in Betracht kommenden anderen Organen des Bundes oder bei anderen Rechtsträgern, die einschlägige Förderungen zuerkennen oder abwickeln (wie dem Klima- und Energiefonds, der Ökostromabwicklungsstelle, der Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse und Stellen zur Abwicklung von Förderungen aufgrund europarechtlicher oder landesrechtlicher Bestimmungen), oder bei sonstigen Dritten notwendige Daten erheben und die notwendigen Daten an diese zur Prüfung der Fördervoraussetzungen gemäß Gesetz (insbesondere EAG), Verordnungen gemäß § 58 EAG und Fördervertag übermitteln, sowie Transparenzportalabfragen gemäß § 32 Abs 5 TDBG 2012, BGBl. I Nr. 99/2012, durchführen.

    Der Fördernehmer nimmt mit Antragstellung weiters folgende Übermittlungen seiner Daten im gesetzlich/behördlich vorge-geben Ausmaß zur Erfüllung der gesetzlichen/behördlichen Aufgaben der nachstehend genannten Stellen zur Kenntnis: (a) an den Energiebeirat (§ 55 EAG iVm § 20 Energie-Control-Gesetz), (b) an die für den Fördernehmer jeweils zuständige Landesregierung und/oder den zuständigen Landeshauptmann, (c) an die Transparenzdatenbank gemäß Transparenzdatenbankgesetz 2012, BGBl. I Nr. 99/2012 idgF, (d) an die Europäische Kommission, (f) an das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, (e) an das Bundesministerium für Finanzen, (f) an die Energie-Control Austria, (g) an den Rechnungshof und dessen Beauftragte, (h) an den Klima- und Energiefonds gemäß Klima- und Energiefondsgesetz, BGBl. I Nr. 40/2007, (i) an die Ökostromabwicklungsstelle und (j) an Stellen zur Abwicklung einschlägiger Förderungen aufgrund landes-, bundes- oder europarechtlicher Bestimmungen.

    Die im Zuge der Antragstellung übermittelten personenbezogenen Daten - Name bzw. Firma des Fördernehmers, Standort der geförderten Anlage, Zählpunkt, Art des Fördervorhabens, Neuerrichtung oder Erweiterung, Revitalisierung, Anbringung, Barwert der Förderung, Leistungsdaten der Anlage, Umfang und Gründe für Rückforderungen bezahlter Förderungen bzw. für den Wegfall zugesagter Förderungen - werden auch im berechtigten Interesse der Abwicklungsstelle und der zuständigen Behörden (insbesondere Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie , E-Control, Landeshauptmann bzw. Landesregierung, Rechnungshof) zur Prüfung und Beaufsichtigung der ordnungsgemäßen Förderabwicklung verarbeitet.

    Datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung: Im Zuge der Antragstellung wird der Fördernehmer außerdem die Möglichkeit zur Erteilung einer ausdrücklichen Datenschutzeinwilligung zur Übermittlung von personenbezogenen Daten für förderbezogene Auswertungen haben.

    Speicherdauer/Löschungsfrist: Sämtliche Daten werden für die Dauer von 10 Jahren ab dem Ende des Jahres der Auszahlung der gesamten Förderung, mindestens jedoch 10 Jahre ab der Durchführung der Leistung durch Inbetriebnahme der Investition, und danach solange gespeichert, wie dies für die Abwicklung der Förderung bei Streitigkeiten oder zur Erfüllung von Berichts- und Nachweispflichten notwendig ist.

    Betroffenenrechte und Rechtsbelehrung: Von der Datenverarbeitung betroffene Personen haben gemäß der DSGVO ein Recht auf Auskunft seitens des Verantwortlichen über die verarbeiteten personenbezogenen Daten, sowie auf Berichtigung oder Löschung oder auf Einschränkung der Verarbeitung, ein Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung sowie ein Recht auf Datenübertragbarkeit (Art 15 bis 21 DSGVO). Es besteht darüber hinaus ein Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde (Art 77 DSGVO). Zur Wahrung ihrer Rechte aus dem Datenschutzrecht kann sich jede betroffene Person an folgende Kontaktdaten wenden: OeMAG Abwicklungsstelle für Ökostrom AG, FN 280453g (HG Wien), Alserbachstraße 14 – 16, 1090 Wien, [+43 5 787 66-10; office@eag-abwicklungsstelle.at], oder subsidiär Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, Radetzkystr. 2, 1010 Wien.