EAG-Investitionszuschüsse
Die Einbringung eines Förderantrags erfolgt online über unsere Homepage unter Antragstellung.
Leitfaden - EAG Investitionszuschüsse BIOMASSE
Die Neuerrichtung einer Biomasseanlage mit einer Engpassleistung bis 50kWel sowie (neu ab dem Jahr 2023) die Erweiterung einer Biomasseanlage für die ersten 50kWel der Erweiterung kann durch Investitionszuschuss gefördert werden.
Bitte beachten Sie insbesondere im Falle von Erweiterungen die Hinweise und Anmerkungen zur Dateneingabe im Leitfaden!
Hinsichtlich der spezifischen Voraussetzungen für die Gewährung eines Investitionszuschusses, d.h.
- der Höhe der zur Verfügung gestellten Fördermittel,
- der Termine zur Antragstellung (Fördercalls),
- der erforderlichen Unterlagen für eine erfolgreiche Förderungsbeantragung, sowie
- den sonstigen Modalitäten der Antragstellung und des Abwicklungsprozesses
beachten Sie bitte die entsprechenden Bestimmungen im EAG sowie der EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom. Sie finden diese im Bereich Gesetze & Regelwerk.
Nachfolgend finden Sie auszugsweise einige wesentliche Informationen zur Antragstellung:
Förderanträge können ausschließlich zu den in der EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom festzulegenden Terminen eingebracht werden. Die Höhe der zur Verfügung gestellten Fördermittel sowie die maximalen Fördersätze werden ebenfalls mit der zitierten Verordnung festgelegt.
Investitionszuschüsse für Biomasseanlagen werden im Jahr 2023 in den nachfolgend dargestellten Fördercalls vergeben:
Technologie | Fördercalls | Fördermittel | Fördersätze |
Anlagen auf Basis von Biomasse (Engpassleistung bis 50 kWel | 3.5.2023 – 17.5.2023 | 3 Mio. Euro | 2.500 Euro/kWel (maximal) |
Anlagen auf Basis von Biomasse (Engpassleistung bis 50 kWel | 13.9.2023 – 27.9.2023 | 1 Mio. Euro | 2.500 Euro/kWel (maximal) |
Ergänzend ist nachfolgendes zu beachten:
- Die Höhe des Investitionszuschusses ist zusätzlich mit maximal 30% der Investitionskosten der unmittelbar für die Errichtung erforderlichen Kosten begrenzt.
- In jedem Fall darf der Investitionszuschuss nicht mehr als 45% bis 65% der umweltrelevanten Mehrkosten betragen. (Großunternehmen: 45%; mittlere Unternehmen: 55%, Kleinunternehmen: 65%). Die umweltrelevanten Mehrkosten werden anhand eines Vergleichs gemäß Art. 41 Abs. 6 lit. B AGVO als Differenz zwischen den förderfähigen Investitionskosten und einer ähnlichen, weniger umweltfreundlichen Investition (Referenzanlage) ermittelt.
- Bitte beachten Sie insbesondere, dass ein gültiger Förderantrag unbedingt vor Beginn der Arbeiten (entweder der Beginn der Bauarbeiten für die Investition oder die erste rechtsverbindliche Verpflichtung zur Bestellung von Anlagenteilen bzw. eine andere Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht) einzureichen ist. Wurden bereits Maßnahmen gesetzt, bevor ein gültiger Antrag eingereicht wurde, ist keine Förderung Ihres Projekts möglich!
- Etwaige für das eingereichte Projekt erforderliche erstinstanzliche Genehmigungen oder Anzeigen müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vorliegen und sind im Rahmen des Ansuchens vollständig zu übermitteln.
- Ergänzende Voraussetzungen, welche die Anlage erfüllen muss:
- Brennstoffnutzungsgrad mindestens 60% (Nachweis durch ein Gutachten)
- dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Vermeidung von Feinstaub
- Vorhandensein eines dem Stand der Technik entsprechenden Wärmezählers
- Vorliegen eines Konzepts der Rohstoffversorgung zumindest für die ersten 5 Betriebsjahre
- Die Anlage muss entweder an das öffentliche Elektrizitätsnetz oder Bahnstromnetz angeschlossen sein und mit einem Lastprofilzähler ausgestattet sein. (unter bestimmten Voraussetzungen ist anstatt einem Lastprofilzähler ein intelligentes Messgerät ausreichend; bitte beachten Sie diesbezüglich den § 55 Abs. 1 EAG)
Die Reihung der Förderanträge erfolgt nach dem Förderbedarf in „EUR/ kWel“ (Angabe durch den Antragsteller erforderlich), wobei der Antrag mit dem niedrigsten Förderbedarf in „EUR/ kWel“ zuerst gereiht wird. Bei Anträgen mit gleichem Förderbedarf in „EUR/ kWel“ erfolgt die Reihung nach dem Einreichzeitpunkt.
Informationen zur Antragstellung
Die Einbringung eines Förderantrags erfolgt jeweils online über unsere Homepage unter Antragstellung.
Es ist keine vorherige Registrierung erforderlich!
Bitte beachten Sie auch den Leitfaden - EAG Investitionszuschüsse BIOMASSE.
Förderanträge können ausschließlich über das Online-Antragsformular zu den in der EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom festgelegten Zeiträumen eingebracht werden. Eine Antragstellung via Fax, Post oder E-Mail ist nicht möglich.
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Ermittlung der Förderungshöhe
Bei den Investitionszuschüssen kommen folgende vier Fördergrenzen zur Anwendung:
- Leistungskriterium
- in EUR pro kWel (Fördersatz gemäß Verordnung bzw. angegebener Förderbedarf)
- Kostenkriterium
- in % der förderfähigen Kosten
- Höhe der benötigten Förderung (Selbstangabe!)
- in EUR
- Höhe der für das dargestellte Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung (z.B. Gemeinde, Bund, Land, EU). Diese Angabe hat die Gesamthöhe aller Förderungen zu umfassen, die Sie zur Umsetzung benötigen! (inklusive Investitionszuschuss über die OeMAG)
- Beihilfeintensität
- Die Investitionszuschüsse dürfen maximal 65% der beihilfefähigen Kosten (netto) für kleine Unternehmen, 55% für mittlere Unternehmen und 45% für große Unternehmen betragen.
- Beihilfefähige Kosten = Differenz zwischen förderfähigen Kosten der Anlage und den Kosten der Referenzanlage (weniger umweltfreundliche Technologie).
- Für die Berechnung der Kosten der Referenzanlage finden Sie hier eine Berechnungshilfe Referenzanlage für Biomasse (Excel-Datei).
Beispiel für die Ermittlung der Förderungshöhe für eine Biomasseanlage
- Leistung: 35 kWel und 90kWth (gemäß Antragsunterlagen)
- Förderfähige Kosten: EUR 310.000 (gemäß Antragsunterlagen)
- Kosten der Referenzanlage: EUR 12.930 (gemäß Gutachten)
- Unternehmensgröße des Antragstellers: kleines Unternehmen (gemäß Antragsunterlagen)
Fördergrenzen Ergebnis Leistungskriterium
(angegebener Förderbedarf 2.500 EUR/kWel * 35 kWel)
(Fördersatz gemäß Verordnung - linear interpoliert)EUR 87.500 Kostenkriterium
(max. 30%; EUR 310.000 * 0,3)EUR 93.000 Gesamthöhe der benötigten Förderungen
(Selbstangabe des Förderwerbers)EUR 90.000 Beihilfeintensität
(Beihilfefähige Kosten: EUR 310.000 – EUR 12.930 = EUR 297.070)
(max. 65% von EUR 297.070 = EUR 193.096)EUR 193.096 Maximale Förderhöhe (Gewährung) EUR 87.500 - Leistungskriterium
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Fördervertrag
Vertragserstellung: Sofern der Antrag positiv geprüft werden konnte, wird der Vertrag über die Gewährung eines Investitionszuschusses erstellt und Ihnen per E-Mail zugesendet.
Die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Gewährung von Investitionszuschüssen gemäß § 57a EAG (AVB-Biomasse) finden Sie unter Gesetze und Regelwerk.
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Inbetriebnahme und Endabrechnung
Die Anlage ist innerhalb von 12 Monaten nach Abschluss des Fördervertrages in Betrieb zu nehmen. Diese Frist kann einmal um bis zu sechs Monate verlängert werden, wenn der Fördernehmer glaubhaft darlegt, dass die Ursachen für die nicht-fristgerechte Inbetriebnahme nicht in seinem Einflussbereich liegen.
Die Endabrechnung mit allen zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen müssen spätestens 6 Monate nach Ende der Frist für die Inbetriebnahme eingebracht werden. Diese Frist kann einmal um bis zu sechs Monate verlängert werden. Die jedenfalls erforderlichen Unterlagen sind in § 13 Abs. 6 EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom bestimmt. Diese finden Sie unter Gesetze und Regelwerk. Bei Bedarf sind darüber hinaus weitere Unterlagen für die Beurteilung der Endabrechnung zu übermitteln.
Leitfaden - EAG Investitionszuschüsse BIOMASSE (Endabrechnung)
Endabrechnungsformular BIOMASSE (XLSX-Dokument)
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Auszahlung des Investitionszuschusses
Sobald die eingereichten Endabrechnungsunterlagen geprüft wurden und alle Förder- und Auszahlungsvoraussetzungen erfüllt sind, erfolgt die Auszahlung des Investitionszuschusses auf die von Ihnen bekannt gegebene Bankverbindung. Weiters erhalten Sie eine Information über die erfolgte Endabrechnung per E-Mail.
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Datenschutzerklärung für die Investitionsförderung EAG
Datenverarbeitungszweck, Datenverantwortlichkeit, Rechtsgrundlagen und Datenübermittlung: Der Fördernehmer nimmt mit der Antragstellung zur Kenntnis, dass das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und die Abwicklungsstelle als gemeinsame Verantwortliche sämtliche im Zuge der Anbahnung und Abwicklung des Fördervertrags bekannt gewordenen Daten – soweit erforderlich – zur Erfüllung ihrer gesetzlich und behördlich erteilten Aufgaben zur Beurteilung des Vorliegens der Fördervoraussetzungen, zur Prüfung des Förderungszwecks gemäß § 1 EAG Investitionszuschüsseverordnung Strom und zur Vertragserfüllung ver¬arbeiten sowie diese Daten – zur Gänze oder teilweise – zur Erfüllung ihrer Aufgaben an ihre Gehilfen bzw. Auftragsverarbeiter iSd Datenschutz-Grundverordnung (EU) Nr. 2016/679 („DSGVO“), die Regelzonenführer (insbesondere die Austrian Power Grid AG), an die Österreichische Kontrollbank AG, an die smart technologies Management- Beratungs- und Beteiligungs¬gesellschaft m.b.H. und an im Einzelfall noch zu bestimmende Gutachter zur weiteren Verarbeitung übermitteln.
Die Abwicklungsstelle und das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie werden – soweit erforderlich – über die vom Antragsteller erteilten Auskünfte hinaus auch durch Rückfragen bei den in Betracht kommenden anderen Organen des Bundes oder bei anderen Rechtsträgern, die einschlägige Förderungen zuerkennen oder abwickeln (wie dem Klima- und Energiefonds, der Ökostromabwicklungsstelle, der Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse und Stellen zur Abwicklung von Förderungen aufgrund europarechtlicher oder landesrechtlicher Bestimmungen), oder bei sonstigen Dritten notwendige Daten erheben und die notwendigen Daten an diese zur Prüfung der Fördervoraussetzungen gemäß Gesetz (insbesondere EAG), Verordnungen gemäß § 58 EAG und Fördervertag übermitteln, sowie Transparenzportalabfragen gemäß § 32 Abs 5 TDBG 2012, BGBl. I Nr. 99/2012, durchführen.
Der Fördernehmer nimmt mit Antragstellung weiters folgende Übermittlungen seiner Daten im gesetzlich/behördlich vorge-geben Ausmaß zur Erfüllung der gesetzlichen/behördlichen Aufgaben der nachstehend genannten Stellen zur Kenntnis: (a) an den Energiebeirat (§ 55 EAG iVm § 20 Energie-Control-Gesetz), (b) an die für den Fördernehmer jeweils zuständige Landesregierung und/oder den zuständigen Landeshauptmann, (c) an die Transparenzdatenbank gemäß Transparenzdatenbankgesetz 2012, BGBl. I Nr. 99/2012 idgF, (d) an die Europäische Kommission, (f) an das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, (e) an das Bundesministerium für Finanzen, (f) an die Energie-Control Austria, (g) an den Rechnungshof und dessen Beauftragte, (h) an den Klima- und Energiefonds gemäß Klima- und Energiefondsgesetz, BGBl. I Nr. 40/2007, (i) an die Ökostromabwicklungsstelle und (j) an Stellen zur Abwicklung einschlägiger Förderungen aufgrund landes-, bundes- oder europarechtlicher Bestimmungen.
Die im Zuge der Antragstellung übermittelten personenbezogenen Daten - Name bzw. Firma des Fördernehmers, Standort der geförderten Anlage, Zählpunkt, Art des Fördervorhabens, Neuerrichtung oder Erweiterung, Revitalisierung, Anbringung, Barwert der Förderung, Leistungsdaten der Anlage, Umfang und Gründe für Rückforderungen bezahlter Förderungen bzw. für den Wegfall zugesagter Förderungen - werden auch im berechtigten Interesse der Abwicklungsstelle und der zuständigen Behörden (insbesondere Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie , E-Control, Landeshauptmann bzw. Landesregierung, Rechnungshof) zur Prüfung und Beaufsichtigung der ordnungsgemäßen Förderabwicklung verarbeitet.
Datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung: Im Zuge der Antragstellung wird der Fördernehmer außerdem die Möglichkeit zur Erteilung einer ausdrücklichen Datenschutzeinwilligung zur Übermittlung von personenbezogenen Daten für förderbezogene Auswertungen haben.
Speicherdauer/Löschungsfrist: Sämtliche Daten werden für die Dauer von 10 Jahren ab dem Ende des Jahres der Auszahlung der gesamten Förderung, mindestens jedoch 10 Jahre ab der Durchführung der Leistung durch Inbetriebnahme der Investition, und danach solange gespeichert, wie dies für die Abwicklung der Förderung bei Streitigkeiten oder zur Erfüllung von Berichts- und Nachweispflichten notwendig ist.
Betroffenenrechte und Rechtsbelehrung: Von der Datenverarbeitung betroffene Personen haben gemäß der DSGVO ein Recht auf Auskunft seitens des Verantwortlichen über die verarbeiteten personenbezogenen Daten, sowie auf Berichtigung oder Löschung oder auf Einschränkung der Verarbeitung, ein Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung sowie ein Recht auf Datenübertragbarkeit (Art 15 bis 21 DSGVO). Es besteht darüber hinaus ein Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde (Art 77 DSGVO). Zur Wahrung ihrer Rechte aus dem Datenschutzrecht kann sich jede betroffene Person an folgende Kontaktdaten wenden: OeMAG Abwicklungsstelle für Ökostrom AG, FN 280453g (HG Wien), Alserbachstraße 14 – 16, 1090 Wien, [+43 5 787 66-10; office@eag-abwicklungsstelle.at], oder subsidiär Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, Radetzkystr. 2, 1010 Wien.