OeMAG

Häufig gestellte Fragen

Können Sie mir eine verbindliche telefonische Auskunft geben?

VERBINDLICHE AUSKÜNFTE ERFOLGEN AUSSCHLIESSLICH SCHRIFTLICH !

Wer ist seit 01.10.2006 mein Ansprechpartner für die Verwaltung von geförderten Ökostromanlagen?

Das ist die OeMAG Abwicklungsstelle für Ökostrom AG (OeMAG). Gemäß § 14 ff Ökostromgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2006 wurde am 25.9.2006 der OeMAG die Konzession zur Ausübung der Tätigkeit der Ökostromabwicklungsstelle erteilt. Die Konzession erstreckt sich über das gesamte Bundesgebiet.
Die OeMAG ist Rechtsnachfolgerin der bisherigen Ökobilanzgruppenverantwortlichen (Regelzonenführer) und tritt gemäß § 30b Abs 1 Ökostromgesetz seit 01.10.2006 an die Stelle der bisherigen Ökobilanzgruppenverantwortlichen. Sie tritt insbesondere in die mit den Ökostromerzeugern, Bilanzgruppenverantwortlichen, Stromhändlern und Netzbetreibern auf Grundlage der Allgemeinen Bedingungen bisher abgeschlossenen Verträge ein.
Der Firmensitz der Ökostromabwicklungsstelle ist Alserbachstraße 14-16, 1090 Wien. Für die beiden westlichen Regelzonen der VKW-Netz AG und TIWAG-Netz AG ist eine Westabwicklungsstelle eingerichtet. Die Adresse lautet: Weidachstraße 10, 6900 Bregenz.

Wer erlässt die Einspeisetarife für neue Ökostromanlagen?

Diese Tarife werden vom Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend (BMWFJ) erlassen.

Wie hoch sind die derzeitigen Tarife (Preise für die Abnahme von elektrischer Energie aus Ökostromanlagen)?

Das hängt von der Anlagentype und anderen anlagenspezfischen Daten ab. Nähere Informationen über die Preise für die Abnahme von elektrischer Energie aus Ökostromanlagen sind auf der Website der Energie-Control GmbH unter  http://www.e-control.at/de/industrie/oeko-energie/einspeisetarife abrufbar.

Welche Voraussetzungen muss ich als Betreiber einer neuen Ökostromanlage grundsätzlich erfüllen, damit ich für eine Anlage eine Förderung erhalte?

  • Vorliegen aller für die Errichtung notwendigen (behördlichen) Genehmigungen/Bewilligungen/Anzeigen (etwa elektrizitätsrechtliche Bewilligung/Genehmigung/Anzeige und/oder Betriebsanlagenbescheid und/oder baurechtlicher Bescheid und/oder wasserrechtliche Bewilligung und/oder forstrechtliche Bewilligung und/oder abfallwirtschaftsrechtliche Bewilligung und/oder UVP-Bescheid)
  • Vorliegen der Anerkennung der Anlage als Ökostromanlage (= Anerkennungsbescheid gemäß § 7 Ökostromgesetz)
  • Vorliegen allfälliger zusätzlicher Nachweise (zB Feinstaubreduktionsmassnahmen, …)
  • Antrag (Anbot) an OeMAG
  • Erfüllung der der gesetzlichen und der in den von der Energie-Control GmbH genehmigten Allgemeinen Bedingungen (AB-ÖKO) vorgesehenen Bedingungen
  • zur Verfügung stehendes kontrahierbares Einspeisetarifvolumen (Förderkontingent)
  • Aufnahme in das Förderkontingent
  • Abschluss des Vertrags mit OeMAG
  • Fristgerechte Inbetriebnahme der Anlage (zw. 12 und 36 Monaten ab Vertragsabschlußdatum - je nach Energieträger)
  • Einspeisung in das öffentliche Netz
  • Erfüllung der Mitwirkungsverpflichtungen gemäß AB-ÖKO

Wie stelle ich als Anlagenbetreiber den Antrag auf Erlangung der Förderung?

Gemäß § 10a Abs 5 Ökostromgesetz und unseren von der Energie-Control GmbH genehmigten Bedingungen hat der Antrag (auf Vertragsabschluss mit der OeMAG) mittels eines speziellen Formulars zu erfolgen. Dieses Formular ist auszufüllen und der OeMAG über das Internet (Onlineregistrierung) oder per Post oder Fax zu übermitteln.  Anträge, die die OeMAG per Mail erhält, können leider nicht akzeptiert werden. Der Eingang des Antrags bei der OeMAG entscheidet bei Neuanlagen (§ 10 Z 4 Ökostromgesetz) über die Reihung der Anlage bei Vergabe der Fördermittel (kontrahierbares Einspeisetarifvolumen).

Wo finde ich dieses Formular für die Antragstellung auf Vertragsabschluss?

Der Antrag auf Vertragsabschluss im Sinn des § 10a Abs 5 Ökostromgesetz (Förderantrag) ist auf unserer Homepage http://www.oem-ag.at/green_energy/Foerderantrag/ downloadbar. Auf Anforderung wird dieses Formular auch von der OeMAG zugesandt.

Welche Unterlagen muss ich griffbereit halten, um den Antrag (das Formular) ausfüllen zu können?

  • Vorliegen aller für die Errichtung notwendigen (behördlichen) Genehmigungen/Bewilligungen/Anzeigen (etwa elektrizitätsrechtliche Bewilligung/Genehmigung/Anzeige und/oder Betriebsanlagenbescheid und/oder baurechtlicher Bescheid und/oder wasserrechtliche Bewilligung und/oder forstrechtliche Bewilligung und/oder abfallwirtschaftsrechtliche Bewilligung und/oder UVP-Bescheid)
  • Vorliegen der Anerkennung der Anlage als Ökostromanlage (= Anerkennungsbescheid gemäß § 7 Ökostromgesetz)
  • Vorliegen allfälliger zusätzlicher Nachweise (zB Feinstaubreduktionsmassnahmen, …)  

Kann ich einen Förderantrag stellen, bevor ich einen Anerkennungsbescheid erhalten habe?

Der Anerkennungsbescheid nach § 7 Ökostromgesetz der zuständigen Landesregierung ist Voraussetzung für die Antragstellung (Ausnahme: Anerkennungsbescheide für Photovoltaikanlagen können gemäß § 10a (5a) ÖkostromG auch ein Datum nach Anstragstellung enthalten).

Wie erhalte ich einen Anerkennungsbescheid?

Indem Sie einen Antrag an den zuständigen Landeshautmann stellen (Formulare sind auf den Web-Sites der jeweiligen Landesbehörde downloadbar). Nähere Informationen erhalten Sie direkt bei den Landesbehörden.

Benötige ich einen Netzzugangsvertrag zur Antragsstellung?

Nein; aber für die Einspeisung.

Benötige ich einen Vertrag mit der OeMAG, um die Förderung zu erhalten?

Der Vertrag ist Voraussetzung für die Zuordnung in die Öko-Bilanzgruppe in Ihrer Regelzone. Wenn Sie einen Vertrag haben und der Öko-BG zugeordnet sind, dann dürfen Sie einspeisen.

Was ist eine Bilanzgruppe, zu welcher gehöre ich?

Eine Bilanzgruppe ist die Zusammenfassung von Lieferanten und Kunden zu einer virtuellen Gruppe innerhalb derer ein Ausgleich zwischen Aufbringung (Bezugsfahrpläne, Einspeisungen) und Abgabe (Lieferfahrpläne, Ausspeisungen) erfolgt. Eine von mehreren Voraussetzungen, die Sie zu erfüllen haben, um als Einspeiser von Ökoenergie gefördert werden zu können, ist Ihre Zugehörigkeit zur Öko-BG in Ihrer Regelzone.

Wie sind eventuell früher erhaltene Förderungen zu berücksichtigen (zB Landesförderungen, Investitionsförderungen)?

Dies ist im Einzelfall zu überprüfen, die Förderungen werden entsprechend den geltenden Verordnungen berücksichtigt. Daher müssen Sie sich bitte an die zuständige Behörde wenden, bei der Sie die Förderung erhalten haben.

Wann kann ich mit einer definitiven Förderzusage rechnen?

Erst der von der OeMAG übermittelte Vertrag über die Abnahme und Vergütung von Ökostrom ist die eigentliche Förderzusage. Davor übermittelte Bestätigungen und/oder Mitteilungen der OeMAG sind rein informativ aber rechtlich unverbindlich. Wir bemühen uns, jeden Antrag möglichst rasch zu bearbeiten. Die erforderliche Zeit hängt stark von der Komplexität jedes Einzelfalls und der momentanen Arbeitsbelastung ab.

Muss ich den Strom in das öffentliche Netz einspeisen, um eine Förderung zu erhalten?

Nur die in das öffentliche Netz eingespeiste Energiemenge kann gefördert werden. Die Abnahmepflicht der OeMAG ist nur gegeben, wenn die gesamte aus einer Ökostromanlage in das öffentliche Netz abgegebene elektrische Energie in einem, mindestens 12 Kalendermonate dauernden Zeitraum an die Ökostromabwicklungsstelle abgegeben wird und der Betreiber dieser Anlage Mitglied der Ökobilanzgruppe ist.

Was ist der Zählpunkt, woher kommt dieser und woraus besteht er?

Der Zählpunkt ist eine eindeutige Identifikationsnummer, die vom Netzbetreiber nach den geltenden Marktregeln einer Anlage zugeordnet wird. Sie finden diesen im Anerkennungsbescheid. Er setzt sich wie folgt zusammen: AT - 5 Stellen die den Netzbetreiber identifizieren - 6 Stellen für die Postleitzahl (oft mit lauter 0 angegeben) - 20 Stellen alphanumerische eindeutige Kennung des Zählpunktes.

Welche Zählertypen gibt es?

  • den  Lastprofilzähler: dieser mißt die Einspeisedaten auf die Viertelstunde genau und liefert die Daten an die Regelzonenführer. Die Regelzonenführer übermitteln die Viertelstundenwerte zur monatlichen Abrechnung der tatsächlichen Einspeisung  an die OeMAG.
  • das synthetische Lastprofil: hierbei handelt es sich um einen Zähler, der in der Regel nur einmal jährlich abgelesen wird.  Falls eine Zwischenablesung gewünscht wird, muss diese beim jeweiligen Netzbetreiber veranlasst werden.

Wie erfolgt die Auszahlung der Ökostromanlage für Anlagenbetreiber der OeMAG?

Die Auszahlung erfolgt immer am letzten Werktag des nächstfolgenden Monats.

Bei lastprofilgemessenen Anlagen bekommen wir monatlich die Daten vom Netzbetreiber und rechnen diese an Sie ab.

Bei Anlagen mit synthetischem Lastprofil werden ab der Inbetriebnahme Teilzahlungsgutschriften (das sogenannte Akonto)  erstellt. Einmal jährlich wird dann die Jahresabrechnung erstellt, bei der die tatsächliche Einspeisevergütung mit den Teilzahlungen gegengerechnet wird.

Wie berechnet sich ein Akonto?

Monatliche Teilzahlungsgutschriften (Akonti) errechnen sich anhand der letzten erstellten Jahresabrechnung. Aus der Einspeisevergütung des vorangegangenen Jahres wird ein durchschnittlicher Monatsbetrag errechnet. Wenn Ihre Anlage erst in Betrieb gegangen ist und noch kein Vorjahreswert vorliegt, wird ein Regelakonto berechnet. (Engpassleistung Ihrer Anlage x durchschnittliche Ausnutzungsstunden x Einspeisetarif)

 

Entspricht die Jahreseinspeisevergütung einem Betrag von unter 120 EUR, so werden keine monatlichen Teilzahlungsgutschriften erstellt. Sie erhalten dann nur einmal im Jahr eine Vergütung der eingespeisten Menge.

© 2007 OeMAG Abwicklungsstelle für Ökostrom AG

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