Häufig gestellte Fragen
Können Sie mir eine verbindliche telefonische Auskunft geben?
VERBINDLICHE AUSKÜNFTE ERFOLGEN AUSSCHLIESSLICH SCHRIFTLICH !
Wer ist seit 01.10.2006 mein Ansprechpartner für die Verwaltung von geförderten Ökostromanlagen?
Das ist die OeMAG Abwicklungsstelle für Ökostrom AG (OeMAG). Gemäß § 14 ff Ökostromgesetz in der
Fassung BGBl. I Nr. 105/2006 wurde am 25.9.2006 der OeMAG die Konzession zur Ausübung der Tätigkeit
der Ökostromabwicklungsstelle erteilt. Die Konzession erstreckt sich über das gesamte Bundesgebiet.
Die OeMAG ist Rechtsnachfolgerin der bisherigen Ökobilanzgruppenverantwortlichen
(Regelzonenführer) und tritt gemäß § 30b Abs 1 Ökostromgesetz seit 01.10.2006 an die Stelle der
bisherigen Ökobilanzgruppenverantwortlichen. Sie tritt insbesondere in die mit den
Ökostromerzeugern, Bilanzgruppenverantwortlichen, Stromhändlern und Netzbetreibern auf Grundlage
der Allgemeinen Bedingungen bisher abgeschlossenen Verträge ein.
Der Firmensitz der Ökostromabwicklungsstelle ist Alserbachstraße 14-16, 1090 Wien. Für die
beiden westlichen Regelzonen der VKW-Netz AG und TIWAG-Netz AG ist eine Westabwicklungsstelle
eingerichtet. Die Adresse lautet: Weidachstraße 10, 6900 Bregenz.
Wer erlässt die Einspeisetarife für neue Ökostromanlagen?
Diese Tarife werden vom Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend (BMWFJ) erlassen.
Wie hoch sind die derzeitigen Tarife (Preise für die Abnahme von elektrischer Energie aus Ökostromanlagen)?
Welche Voraussetzungen muss ich als Betreiber einer neuen Ökostromanlage grundsätzlich erfüllen, damit ich für eine Anlage eine Förderung erhalte?
- Vorliegen aller für die Errichtung notwendigen (behördlichen) Genehmigungen/Bewilligungen/Anzeigen (etwa elektrizitätsrechtliche Bewilligung/Genehmigung/Anzeige und/oder Betriebsanlagenbescheid und/oder baurechtlicher Bescheid und/oder wasserrechtliche Bewilligung und/oder forstrechtliche Bewilligung und/oder abfallwirtschaftsrechtliche Bewilligung und/oder UVP-Bescheid)
- Vorliegen der Anerkennung der Anlage als Ökostromanlage (= Anerkennungsbescheid gemäß § 7 Ökostromgesetz)
- Vorliegen allfälliger zusätzlicher Nachweise (zB Feinstaubreduktionsmassnahmen, …)
- Antrag (Anbot) an OeMAG
- Erfüllung der der gesetzlichen und der in den von der Energie-Control GmbH genehmigten Allgemeinen Bedingungen (AB-ÖKO) vorgesehenen Bedingungen
- zur Verfügung stehendes kontrahierbares Einspeisetarifvolumen (Förderkontingent)
- Aufnahme in das Förderkontingent
- Abschluss des Vertrags mit OeMAG
- Fristgerechte Inbetriebnahme der Anlage (zw. 12 und 36 Monaten ab Vertragsabschlußdatum - je nach Energieträger)
- Einspeisung in das öffentliche Netz
- Erfüllung der Mitwirkungsverpflichtungen gemäß AB-ÖKO
Wie stelle ich als Anlagenbetreiber den Antrag auf Erlangung der Förderung?
Gemäß § 10a Abs 5 Ökostromgesetz und unseren von der Energie-Control GmbH genehmigten Bedingungen hat der Antrag (auf Vertragsabschluss mit der OeMAG) mittels eines speziellen Formulars zu erfolgen. Dieses Formular ist auszufüllen und der OeMAG über das Internet (Onlineregistrierung) oder per Post oder Fax zu übermitteln. Anträge, die die OeMAG per Mail erhält, können leider nicht akzeptiert werden. Der Eingang des Antrags bei der OeMAG entscheidet bei Neuanlagen (§ 10 Z 4 Ökostromgesetz) über die Reihung der Anlage bei Vergabe der Fördermittel (kontrahierbares Einspeisetarifvolumen).
Wo finde ich dieses Formular für die Antragstellung auf Vertragsabschluss?
Welche Unterlagen muss ich griffbereit halten, um den Antrag (das Formular) ausfüllen zu können?
- Vorliegen aller für die Errichtung notwendigen (behördlichen) Genehmigungen/Bewilligungen/Anzeigen (etwa elektrizitätsrechtliche Bewilligung/Genehmigung/Anzeige und/oder Betriebsanlagenbescheid und/oder baurechtlicher Bescheid und/oder wasserrechtliche Bewilligung und/oder forstrechtliche Bewilligung und/oder abfallwirtschaftsrechtliche Bewilligung und/oder UVP-Bescheid)
- Vorliegen der Anerkennung der Anlage als Ökostromanlage (= Anerkennungsbescheid gemäß § 7 Ökostromgesetz)
- Vorliegen allfälliger zusätzlicher Nachweise (zB Feinstaubreduktionsmassnahmen, …)
Kann ich einen Förderantrag stellen, bevor ich einen Anerkennungsbescheid erhalten habe?
Wie erhalte ich einen Anerkennungsbescheid?
Benötige ich einen Netzzugangsvertrag zur Antragsstellung?
Benötige ich einen Vertrag mit der OeMAG, um die Förderung zu erhalten?
Der Vertrag ist Voraussetzung für die Zuordnung in
die Öko-Bilanzgruppe in Ihrer Regelzone. Wenn Sie einen Vertrag haben und der Öko-BG
zugeordnet sind, dann dürfen Sie einspeisen.
Was ist eine Bilanzgruppe, zu welcher gehöre ich?
Wie sind eventuell früher erhaltene Förderungen zu berücksichtigen (zB Landesförderungen, Investitionsförderungen)?
Wann kann ich mit einer definitiven Förderzusage rechnen?
Muss ich den Strom in das öffentliche Netz einspeisen, um eine Förderung zu erhalten?
Was ist der Zählpunkt, woher kommt dieser und woraus besteht er?
Welche Zählertypen gibt es?
- den Lastprofilzähler: dieser mißt die Einspeisedaten auf die Viertelstunde genau und liefert die Daten an die Regelzonenführer. Die Regelzonenführer übermitteln die Viertelstundenwerte zur monatlichen Abrechnung der tatsächlichen Einspeisung an die OeMAG.
- das synthetische Lastprofil: hierbei handelt es sich um einen Zähler, der in der Regel nur einmal jährlich abgelesen wird. Falls eine Zwischenablesung gewünscht wird, muss diese beim jeweiligen Netzbetreiber veranlasst werden.
Wie erfolgt die Auszahlung der Ökostromanlage für Anlagenbetreiber der OeMAG?
Die Auszahlung erfolgt immer am letzten Werktag des nächstfolgenden Monats.
Bei lastprofilgemessenen Anlagen bekommen wir monatlich die Daten vom Netzbetreiber und rechnen diese an Sie ab.
Bei Anlagen mit synthetischem Lastprofil werden ab der Inbetriebnahme Teilzahlungsgutschriften (das sogenannte Akonto) erstellt. Einmal jährlich wird dann die Jahresabrechnung erstellt, bei der die tatsächliche Einspeisevergütung mit den Teilzahlungen gegengerechnet wird.
Wie berechnet sich ein Akonto?
Monatliche Teilzahlungsgutschriften (Akonti) errechnen sich anhand der letzten erstellten Jahresabrechnung. Aus der Einspeisevergütung des vorangegangenen Jahres wird ein durchschnittlicher Monatsbetrag errechnet. Wenn Ihre Anlage erst in Betrieb gegangen ist und noch kein Vorjahreswert vorliegt, wird ein Regelakonto berechnet. (Engpassleistung Ihrer Anlage x durchschnittliche Ausnutzungsstunden x Einspeisetarif)
Entspricht die Jahreseinspeisevergütung einem Betrag von unter 120 EUR, so werden keine monatlichen Teilzahlungsgutschriften erstellt. Sie erhalten dann nur einmal im Jahr eine Vergütung der eingespeisten Menge.
