Häufig gestellte Fragen
Können Sie mir eine verbindliche telefonische Auskunft geben?
NEIN, ALLE VERBINDLICHEN AUSKÜNFTE ERFOLGEN AUSSCHLIESSLICH SCHRIFTLICH !
Wer ist seit 01.10.2006 mein Ansprechpartner für die Verwaltung von geförderten Ökostromanlagen?
Das ist die OeMAG Abwicklungsstelle für Ökostrom AG (OeMAG). Gemäß § 14 ff Ökostromgesetz in der
Fassung BGBl. I Nr. 105/2006 wurde am 25.9.2006 der OeMAG die Konzession zur Ausübung der Tätigkeit
der Ökostromabwicklungsstelle erteilt. Die Konzession erstreckt sich über das gesamte Bundesgebiet.
Die OeMAG ist Rechtsnachfolgerin der bisherigen Ökobilanzgruppenverantwortlichen
(Regelzonenführer) und tritt gemäß § 30b Abs 1 Ökostromgesetz seit 01.10.2006 an die Stelle der
bisherigen Ökobilanzgruppenverantwortlichen. Sie tritt insbesondere in die mit den
Ökostromerzeugern, Bilanzgruppenverantwortlichen, Stromhändlern und Netzbetreibern auf Grundlage
der Allgemeinen Bedingungen bisher abgeschlossenen Verträge ein.
Der Firmensitz der Ökostromabwicklungsstelle ist Alserbachstraße 14-16, 1090 Wien. Für die
beiden westlichen Regelzonen der VKW-Netz AG und TIWAG-Netz AG ist eine Westabwicklungsstelle
eingerichtet. Die Adresse lautet: Weidachstraße 10, 6900 Bregenz.
Wer erlässt die Einspeisetarife für neue Ökostromanlagen?
Diese Tarife werden vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (BMWA) erlassen.
Wie hoch sind die derzeitigen Tarife (Preise für die Abnahme von elektrischer Energie aus Ökostromanlagen)?
Welche Voraussetzungen muss ich als Betreiber einer neuen Ökostromanlage grundsätzlich erfüllen, damit ich für eine Anlage eine Förderung erhalte?
- Vorliegen aller für die Errichtung notwendigen (behördlichen) Genehmigungen/Bewilligungen/Anzeigen (etwa elektrizitätsrechtliche Bewilligung/Genehmigung/Anzeige und/oder Betriebsanlagenbescheid und/oder baurechtlicher Bescheid und/oder wasserrechtliche Bewilligung und/oder forstrechtliche Bewilligung und/oder abfallwirtschaftsrechtliche Bewilligung und/oder UVP-Bescheid)
- Vorliegen der Anerkennung der Anlage als Ökostromanlage (= Anerkennungsbescheid gemäß § 7 Ökostromgesetz)
- Vorliegen allfälliger zusätzlicher Nachweise (zB PV 50%-CoFörderung des Landes, Feinstaubreduktionsmassnahmen, …)
- Antrag (Anbot) an OeMAG
- Erfüllung der der gesetzlichen und der in den von der Energie-Control GmbH genehmigten Allgemeinen Bedingungen (AB-ÖKO) vorgesehenen Bedingungen
- zur Verfügung stehendes kontrahierbares Einspeisetarifvolumen (Förderkontingent)
- Aufnahme in das Förderkontingent
- Abschluss des Vertrags mit OeMAG
- Fristgerechte Inbetriebnahme der Anlage (24 Monaten ab Vertragsabschluß)
- Einspeisung in das öffentliche Netz
- Erfüllung der Mitwirkungsverpflichtungen gemäß AB-ÖKO
Wie stelle ich als Anlagenbetreiber den Antrag auf Erlangung der Förderung?
Gemäß § 10a Abs 5 Ökostromgesetz und unseren von der Energie-Control GmbH genehmigten Bedingungen hat der Antrag (auf Vertragsabschluss mit der OeMAG) mittels eines speziellen Formulars zu erfolgen. Dieses Formular ist auszufüllen und der OeMAG über das Internet oder per Post oder per Fax zu übermitteln. Der Eingang des Antrags bei der OeMAG entscheidet bei Neuanlagen (§ 10 Z 4 Ökostromgesetz) über die Reihung der Anlage bei Vergabe der Fördermittel (kontrahierbares Einspeisetarifvolumen).
Wo finde ich dieses Formular für die Antragstellung auf Vertragsabschluss?
Welche Unterlagen muss ich griffbereit halten, um den Antrag (das Formular) ausfüllen zu können?
- Vorliegen aller für die Errichtung notwendigen (behördlichen) Genehmigungen/Bewilligungen/Anzeigen (etwa elektrizitätsrechtliche Bewilligung/Genehmigung/Anzeige und/oder Betriebsanlagenbescheid und/oder baurechtlicher Bescheid und/oder wasserrechtliche Bewilligung und/oder forstrechtliche Bewilligung und/oder abfallwirtschaftsrechtliche Bewilligung und/oder UVP-Bescheid)
- Vorliegen der Anerkennung der Anlage als Ökostromanlage (= Anerkennungsbescheid gemäß § 7 Ökostromgesetz)
- Vorliegen allfälliger zusätzlicher Nachweise (zB PV 50%-CoFörderung des Landes, Feinstaubreduktionsmassnahmen, …)
Kann ich einen Förderantrag stellen, bevor ich einen Anerkennungsbescheid erhalten habe?
Wie erhalte ich einen Anerkennungsbescheid?
Wie erhalte ich die 50%-Förderung (§ 10a Abs9 Ökostromgesetz) durch das Land?
Benötige ich einen Netzzugangsvertrag zur Antragsstellung?
Benötige ich einen Vertrag mit der OeMAG, um die Förderung zu erhalten?
Der Vertrag ist Voraussetzung für die Zuordnung in
die Öko-Bilanzgruppe in Ihrer Regelzone. Wenn Sie einen Vertrag haben und der Öko-BG
zugeordnet sind, dann dürfen Sie einspeisen.
Was ist eine Bilanzgruppe, zu welcher gehöre ich?
Wie sind eventuell früher erhaltene Förderungen zu berücksichtigen (zB Landesförderungen, Investitionsförderungen)?
Wann kann ich mit einer definitiven Förderzusage rechnen?
Muss ich den Strom in das öffentliche Netz einspeisen, um eine Förderung zu erhalten?
Was ist der Zählpunkt, woher kommt dieser und woraus besteht er?
Welche Zählertypen gibt es?
- den Lastprofilzähler: dieser mißt die Einspeisedaten auf die Viertelstunde genau und liefert genaue Daten an die Regelzonenführer, die diese wiederrum an die OeMAG liefern zur genauen Abrechnung.
- das synthetische Lastprofil: hierbei handelt es sich um einen Zähler, der die Einspeisung mitzählt, aber nur einmal jährlich abgelesen wird.
Wie erfolgt die Auszahlung der Ökostromanlage für Anlagenbetreiber der OeMAG?
Die Auszahlung erfolgt immer am letzten Werktag des nächsten Monats. Wobei es Unterschiede gibt: Bei Anlagen die einen Lastprofilzähler haben, bekommen wir die Daten vom Netzbetreiber und dann können wir korrekt nach den gelieferten Daten abrechnen. Bei synthetischen Lastprofil bekommt der Kunde ab der 1. Einspeisung Teilzahlungsbeträge (Akonto). Danach sendet der Netzbetreiber die Einspeisedaten und es wird aufgerollt und ein neuer monatlicher Teilzahlungsbetrag (Akonto) errechnet.
Wie setzt sich dieser Teilzahlungsbetrag zusammen?
Dieser wird aus der Leistung der Anlage, Auslastung und dem Tarif für ein Jahreszwölftel ausgerechnet.
Wie wird gegengerechnet beim synthetischen Lastprofil?
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Wenn der Kunde mehr eingespeist hat als er Teilzahlungen erhalten hat, erhält er eine Nachzahlung.
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Falls der Kunde weniger eingespeist hat, erhält er eine Rückforderung.
