Zählpunktpauschale
Gemäß Ökostromgesetz stellen die Netzbetreiber den bundeseinheitlichen Förderbeitrag (Zählpunktpauschale) den Endverbrauchern mit dem jeweiligen Netznutzungsentgelt in Rechnung. Die so vereinnahmten Förderbeiträge sind vom Netzbetreiber an die OeMAG quartalsmäßig abzuführen. Allfällige Differenzen zwischen den Pauschalbeträgen und den tatsächlich von den Netzbetreibern eingehobenen Förderbeiträgen werden nach Bekanntgabe letzterer angegeben.
Entsprechend der Allgemeinen Bedingungen der Ökostromabwicklungsstelle Teil Netzbetreiber
Punkt VI „Einhebung und Abführung der Zählpunktpauschale“ und im Sinne des § 22 Ökostromgesetz
benötigen wir als Berechnungsbasis für die Zählpunktpauschale die genaue Anzahl der Zählpunkte je
Netzebene in Ihrem Netzgebiet.
Zu diesem Zweck finden Sie anbei das entsprechende Formular.
Zählpunktpauschale für die Jahre 2007 bis einschließlich 2012 (gem. § 22a. (1) Ökostromgesetz-Novelle 2006)
Für die an den Netzebenen 1 - 3 angeschlossenen Netznutzer 15.000,00 Euro
Für die an der Netzebene 4 angeschlossenen Netznutzer 15.000,00 Euro
Für die an der Netzebene 5 angeschlossenen Netznutzer 3.300,00 Euro
Für die an der Netzebene 6 angeschlossenen Netznutzer 300,00 Euro
Für die an der Netzebene 7 angeschlossenen Netznutzer 15,00 Euro
€/Kalenderjahr
