OeMAG

Ablauf Förderung Photovoltaikanlagen

Ablauf Förderung Photovoltaikanlagen

Sehr geehrter Förderwerber,

Leider müssen wir Ihnen mitteilen, dass das Kontingent von 2,1 Mio. für die Förderung von Photovoltaik-Anlagen für das Jahr 2012 bereits erschöpft ist. Erst mit Notifizierung des Gesetzes werden zusätzliche Fördermittel freigegeben.  

Selbstverständlich können weiterhin Förderanträge für Photovoltaikanlagen gestellt werden, denn falls bereits gestellte Anträge aufgrund fehlender Unterlagen nach Ablauf der 6-Wochen-Frist abgelehnt oder Förderanträge von den Antragstellern zurückgezogen werden, ist ein Nachrücken in das Kontingent möglich.

Um bei der OeMAG einen Antrag einreichen zu können, benötigen Sie folgende Unterlagen, Bescheide und Verträge, damit wir Ihnen einen Abnahmevertrag zukommen lassen können. Bitte beachten sie die Reihenfolge:

  1. Netzzugangsvertrag bzw. eine gültige Zählpunktbezeichnung vom Netzanbieter wie z.B. Energie-AG, EVN, Kelag, TiWAG, etc .…
  2. Sämtliche Genehmigungsbescheide der zuständigen Gemeinde und/oder Landesregierung 1. Instanz, die zur Bewilligung und zum Bau der Anlage nötig waren (z.B. Baubescheid, elektrizitätsrechtliche, umweltrechtliche Bewilligungen, etc.) 
  3. Anerkennung als Ökostromanlage nach § 7 Ökostromgesetz der jeweiligen Landesregierung
  4. Förderantrag bei der OeMAG, zu finden unter http://www.oem-ag.at/green_energy/Foerderantrag/index.html
    Den Antrag können Sie auch dann stellen, wenn Sie noch keine Anerkennung als Ökostromanlage nach § 7 Ökostromgesetz der Landesregierung haben. Beachten Sie aber bitte, dass diese Anerkennung binnen 6 Wochen nach Einreichung des Förderantrages bei der OeMAG eingegangen sein muss. Anderenfalls erlischt der Antrag und muss neu eingebracht werden.

Wichtige Neuerungen

  • Bundesgesetzblatt 75/2011 vom 29.07.2011 zum ÖSG 2012 (Inkrafttreten mit dem nach Ablauf einer viermonatigen Frist, beginnend mit der Genehmigung oder Nichtuntersagung durch die Europäische Kommission gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV, folgenden Quartalsersten. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat diesen Zeitpunkt im Bundesgesetzblatt kundzumachen.  § 1, § 23 Abs. 4 und § 56 Abs. 4 Wartelistenabbau treten mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.)
  • Anlagen müssen eine EPL grösser 5 kWp vorweisen (bis inkl. 5 kWp ist nach der neuen Gesetzeslage der Klima- und Energiefonds des Bundes zuständig – erreichbar unter der Tel.nr. +43 1 31631-715 oder unter pv.service@kommunalkredit.at)
  • Man benötigt keine Kofinanzierungszusage der Landesregierung mehr
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