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Information zu § 56 Abs. 4 Ökostromgesetz 2012 Wartelistenabbau - die Antragsfrist auf sofortige Kontrahierung für Förderanträge bis zum 30.07.2011 ist abgelaufen

Alle Antragsteller, die bei uns bis Ende Juli 2011 einen Förderantrag (Photovoltaik und Windkraft) gestellt haben und die aufgrund der gesetzlich festgelegten Kontingentierung bisher keinen Fördervertrag mit uns abschließen konnten, haben am 01.08.2011 ein individuelles Informationsschreiben von uns erhalten. Diesem Schreiben liegt auch ein Antrag auf sofortige Kontrahierung bei.
 
Die Antragsfrist auf sofortige Kontrahierung für Förderanträge bis zum 30.07.2011 ist abgelaufen! 

 
Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass für das Inkrafttreten folgende Bestimmungen gelten:
 
§ 57 Ökostromgesetz 2012 (Verfassungsbestimmung)
 
(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten, soweit nichts anderes bestimmt wird, mit dem nach Ablauf einer viermonatigen Frist, beginnend mit der Genehmigung oder Nichtuntersagung durch die Europäische Kommission gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV, folgenden Quartalsersten in Kraft. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat diesen Zeitpunkt im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten treten die Bestimmungen des Ökostromgesetzes, BGBl. I Nr. 149/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2009, soweit nichts anderes bestimmt wird, außer Kraft.

 

(2) § 1, § 23 Abs. 4 und § 56 Abs. 4 Ökostromgesetz 2012 (Wartelistenabbau) treten mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag (somit der 30.07.2011) in Kraft.