Stromerzeuger
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Ökostromerzeuger
Das Ökostromgesetz teilt die geförderten Ökostromanlagen in Kleinwasserkraftwerksanlagen und sonstigen Ökostromanlagen ein. Zu den sonstigen Ökostromanlagen zählen Stromerzeugungsanlagen, welche Ökostrom aus Wind, Sonne, Erdwärme, Wellen- und Gezeitenenergie, Biomasse, Abfall mit hohem biogenen Anteil, Deponiegas, Klärgas, Biogas etc. erzeugen.
Für eine weitere Unterteilung ist der Zeitpunkt der Erteilung aller für die Errichtung der Anlage notwendigen Genehmigungen ausschlaggebend. Lagen diese Errichtungsgenehmigungen bereits vor dem 1.1.2003 vor, so gilt die Anlage als Altanlage, andernfalls als Neuanlage. Der Zeitpunkt der Erteilung des Anerkennungsbescheides sowie des Vertrgasabschlusses entscheidet darüber, welcher Einspeisetarif für die in Ihrer Ökostromanlage erzeugte und in das öffentliche Netz eingespeiste Strom vergütet wird.
Bei der Wasserkraft wird zwischen Großwasserkraft (größer als 20 MW Engpassleistung), mittlerer Wasserkraft (10 bis einschliesslich 20 MW Engpassleistung) und der Kleinwasserkraft (bis zu 10 MW) unterschieden, wobei nur letztere durch das Ökostromgesetz tariflich gefördert wird. Revitalisierten und neu errichteten Kleinwasserkraftanlagen kommt hinsichtlich der zur Geltung kommenden Einspeisetarife eine besondere Bedeutung zu (vgl. Einspeisetarife).
Für die mittlere Wasserkraft sieht das Ökostromgesetz eine Investitionsförderung vor.
Eine besondere Form von Ökostromanlagen stellen sogenannte Mischfeuerungsanlagen dar, in welchen zwei oder mehrere Brennstoffe als Primärenergieträger eingesetzt werden. Hier gilt, dass nur jener Anteil der eingesetzten erneuerbaren Energieträger gefördert wird (vgl. Einspeisetarife). Gleiches gilt selbstverständlich auch für Hybridanlagen, in welchen unterschiedliche Technologien zum Einsatz kommen.
Eine tarifrelevante Größe ist die sogenannte Engpassleistung. Sie ist definitionsgemäß die durch den leistungsschwächsten Teil begrenzte, höchstmögliche elektrische Dauerleistung der gesamten Erzeugungsanlage mit allen Maschinensätzen. Die Engpassleistung ist dem Anerkennungsbescheid zu entnehmen.
Entsprechend dem Ökostromgesetz besteht keine Abnahmeverpflichtung für Anlagen, die auf Basis von fester Biomasse elektrische Energie erzeugen und keine Maßnahme zur Vermeidung von Feinstaub aufweisen.